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Wann dürfen Sie Eigenbedarf anmelden

Wann dürfen Sie Eigenbedarf anmelden

Wann darf ich Eigenbedarf anmelden?


Ihre Wohnung ist zum aktuellen Zeitpunkt vermietet – Sie möchten jedoch Eigenbedarf anmelden?

Die Anmeldung von Eigenbedarf ist einer der möglichen Gründe, in denen der Vermieter seinem Mieter kündigen darf.

Doch um Eigenbedarf anmelden zu dürfen, muss eines der folgenden Kriterien erfüllt werden:

👉 Der Vermieter möchte die Wohnung für sich selbst nutzen
👉 Ein Angehöriger wird die Wohnung nutzen

Angehöriger ist jedoch nicht gleich Angehöriger. Für nahe Verwandte kann Eigenbedarf angemeldet werden. Dazu zählen:

✅ Kinder und Stiefkinder
✅ Eltern
✅ Geschwister
✅ Enkel
✅ Großeltern
✅ Nichten und Neffen

Möchten Sie für andere Verwandte Eigenbedarf anmelden, werden Einzelentscheidungen häufig vor Gericht geprüft.

Oftmals fühlen sich Mieter benachteiligt und nicht selten kommt es zu einem Rechtsstreit. Um diesem schon vorab entgegenwirken zu können, ist es wichtig, dass Sie auch gewisse Voraussetzungen bei der Eigenbedarfskündigung beachten. Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei der form- und fristgerechten Kündigung zu schenken.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ihr persönlicher Immobilienmakler!

Michael Ruland

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