Zählen Terrasse und Balkon zum Wohnraum? Für Vermieter und Mieter stellt sich immer wieder die Frage, ob Balkon und Terrasse bei der Berechnung der Wohnfläche mit berücksichtigt werden müssen oder nicht. Das ist nicht ganz unwichtig, denn die Anzahl der Quadratmeter hat schließlich Auswirkungen auf die Höhe der Miete und damit auf den zu bezahlenden Betrag.
Ein wichtiger Anhaltspunkt, um diese Frage zu klären, kann die Wohnflächenverordnung sein. Terrasse und Balkon zählen grundsätzlich zur Wohnfläche mit dazu. Da die Mieter aber in den meisten Fällen außenliegende Teile der Wohnung nur sehr eingeschränkt nutzen können, werden diese bei der Berechnung der Quadratmeter nur anteilig berücksichtigt.
Wie genau eine Terrasse oder ein Balkon in die Berechnung der Wohnfläche mit einfließt, hängt auch sehr davon ab, von wann der Mietvertrag ist. Denn für Mietverhältnisse, welche ab dem 01. Januar 2004 geschlossen worden sind, gilt die Wohnflächenverordnung. Für alle Verträge, welche davor geschlossen wurden, gilt diese nicht.
Auszug Wohnflächenverordnung
§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3. Geschäftsräume.
§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.
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